RS Vwgh 1992/12/17 91/16/0105

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §111;
FinStrG §56 Abs2;
FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §89 Abs3;
FinStrG §89 Abs4;
FinStrG §89 Abs5;
FinStrG §89 Abs6;

Beachte

Bespr in AnwBl 10/1993 S 775-777

Rechtssatz

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, vor der Vornahme der Beschlagnahme zunächst nach Androhung eine Zwangsstrafe zu verhängen und erst nach Obsiegen bei den Höchstgerichten die Beschlagnahme zu vollziehen. Eine Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Bescheides (Feststellung gem § 89 Abs 5 FinStrG) kann jedenfalls damit nicht begründet werden, wenn die Behörde von der Gebotenheit der Beweissicherung durch Beschlagnahme der nicht auf andere Weise zu erhaltenden Beweismittel (hier mehrmalige Weigerung des Abgabepflichtigen, die Beweismittel auszuhändigen) ausgegangen ist und nicht vorher eine Zwangsstrafe verhängt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160105.X03

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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