RS Vwgh 1992/12/17 91/16/0075

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

32/06 Verkehrsteuern
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

AbgÄG 1985;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 litc idF 1985/557;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb idF 1985/557;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb idF 1985/557;
GrEStG 1955 §4 Abs2 idF 1985/557;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0076 Besprechung in:AnwBl 6/1993, S 446-447;

Rechtssatz

Durch das Abgabenänderungsgesetz 1985 wurden § 4 Abs 1 Z 1 lit c, § 4 Abs 1 Z 2 lit b und § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 dahingehend abgeändert, daß die Steuerbefreiungen auch dann zur Anwendung kommen, wenn die Wohnstätte oder das Wohnhaus im Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorganges noch nicht errichtet, aber vom Veräußerer vertragsgemäß baulich fertigzustellen war (715 BlgNr XVI GP, S 19 und S 35). Damit ist aber klargestellt, daß durch die Erweiterung des Begünstigungstatbestandes auf "zu schaffende" Eigentumswohnungen die Risikoüberwälzung auf den Bauwerber nunmehr auch steuerlich begünstigt wurde. Der Wohnungseigentumsbewerber erwirbt den Liegenschaftsanteil, ohne daß er einen direkten Einfluß darauf nehmen kann, ob es überhaupt zur Ausführung kommt. Ihn trifft daher - im Gegensatz zum Erwerb eines bereits errichteten Wohnhauses - das typische Risiko, ob sein Vertragspartner die im Kaufvertrag eingegangene Verpflichtung einhält. Der Gesetzgeber hat auch bei der Neufassung des § 4 Abs 2 GrEStG 1955 anläßlich des Abgabenänderungsgesetzes 1985 die Verwirklichung des Befreiungstatbestandes ausschließlich auf den Erfolg (Verwendung zum begünstigten Zweck innerhalb von 8 Jahren) abgestellt; typische Folge der gesetzlichen Ausweitung des Befreiungstatbestandes ist daher auch die Nichterfüllung deswegen, weil der Vertragspartner seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160075.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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