RS Vwgh 1992/12/17 92/09/0298

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §20 Abs1 idF 1990/450;
B-VG Art140 Abs7;

Rechtssatz

Art 140 Abs 7 B-VG nimmt auf die vor der Aufhebung "verwirklichten Tatbestände" und damit auf den dem jeweiligen gerichtsbehördlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt als Ausschnitt der Lebenswirklichkeit Bezug. Ein verwirklichter Tatbestand liegt dann vor, wenn der Sachverhalt (die Lebenswirklichkeit) den in einer gesetzlichen Vorschrift abstrakt umschriebenen Lebensverhältnissen (dem Tatbestand) entspricht (Hinweis E des VfGH 9.3.1989, VfSlg 12007 E 29.11.1988, VfSlg 11905 E 10.3.1987, VfSlg 11289 und Ringhofer, Über die Wirkung des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses im Normenprüfungsverfahren nach den Art 139 und 140 B-VG, ÖVA 1978, S 109 ff). Nur auf diese Weise ist sichergestellt, daß der einmal als Anlaßfall anerkannte "verwirklichte Tatbestand" nicht infolge späterer verfahrensrechtlicher Zufälle oder gar behördlicher Manipulationen letztlich doch unter Anwendung der als verfassungswidrig erkannten Norm entschieden wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090298.X02

Im RIS seit

08.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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