RS Vwgh 1992/12/17 91/16/0105

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §89 Abs3;
FinStrG §89 Abs4;
FinStrG §89 Abs5;
FinStrG §89 Abs6;

Rechtssatz

Beweismittel, auf die sich eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt, können nur dann der Beschlagnahme nach § 89 Abs 3 und § 89 Abs 4 FinStrG unterliegen, wenn die Beschlagnahme (§ 89 Abs 1 FinStrG) nach Ansicht des zur Entscheidung zuständigen Vorsitzenden des Spruchsenates rechtmäßig ist. Wäre die von der Behörde vorgenommene Beschlagnahme nach § 89 Abs 1 FinStrG unrechtmäßig, dann hätte er dies - bei Einwendungen gegen die Beschlagnahme - festzustellen und die von der Behörde zunächst beschlagnahmten Beweismittel unterlägen letztlich nicht der Beschlagnahme nach § 89 Abs 3 und § 89 Abs 4 FinStrG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160105.X02

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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