RS Vwgh 1992/12/17 91/16/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §14;
GGG 1984 §2 Z1 litc;

Rechtssatz

Von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung wäre nur in den Fällen abzusehen, in denen mit einer Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsunfähigkeit des Gebührenschuldners oder Kostenschuldners gerechnet werden kann (Hinweis E 23.2.1989, 88/16/0013, ÖStZB 23/24/1989, S 478).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160135.X03

Im RIS seit

25.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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