RS Vwgh 1992/12/17 92/09/0103

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §18 Abs3 idF 1990/357;
DMSG 1923 §13 Abs1 idF 1990/473;
TelekopieV 1991 §1;
TelekopieV 1991 §2;
TelekopieV 1991 §3;
ZustG §13 Abs3;
ZustG §1a idF 1990/357;
ZustG §26 Abs2 idF 1990/357;
ZustG §6;
ZustG §7;

Rechtssatz

Die Vorschriften über die Zustellung sind nicht Selbstzweck, sie sollen nur größtmögliche Garantie dafür bieten, daß das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger auch tatsächlich zukommt. Die Nichteinhaltung von Zustellvorschriften (hier: solcher nach der TelekopieV) ist daher immer dann unschädlich, wenn der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel, mögen sie auch in einer Verletzung des Gesetzes begründet sein, auf welchem Wege immer, erreicht worden ist (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze Band I, S 853; E 18.10.1989, 87/09/0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090103.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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