RS Vwgh 1992/12/17 92/09/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs2;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/09/0168 E 17. Jänner 1992

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 91/09/0169 3

Stammrechtssatz

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 18 Abs 4 vierter Satz AVG im Falle des Einsatzes elektronischer Datenverarbeitungsanlagen sicher, daß eine erkennbare Verbindung des Verwaltungsaktes mit dem der betreffenden Behörde zugehörenden Organwalter, welcher die Erledigung genehmigt hat, als Mindesterfordernis eines Bescheides herstellbar sein muß (Hinweis auf die Judikatur zur Bedeutung der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden nach § 18 Abs 4 erster Satz AVG für den Fall, daß eine Unterschrift im Sinne des Gesetzes fehlt und sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür ergibt, wer die Erledigung genehmigt hat zB E 5.6.1985, 84/11/0178; E 12.3.1986, 85/03/0144; E 10.12.1986, 86/01/0072; E 27.3.1987, 85/12/0236).

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Verhältnis zu anderen Materien Normen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090167.X04

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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