RS Vwgh 1992/12/17 92/18/0450

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
KFG 1967 §64 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/17 92/18/0363 4

Stammrechtssatz

Es handelt sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO (auf Grund der besonderen Gefährlichkeit der Alkoholisierung im Straßenverkehr) und bei jener nach § 64 Abs 1 KFG (das Lenken eines Kfz ohne Berechtigung gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG) um Verstöße gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0143).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180450.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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