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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHG 1949 §11 Abs1;Rechtssatz
Ein Antrag gem § 11 Abs 1 AHG, der darauf gerichtet ist, der VwGH möge nicht die Rechtswidrigkeit eines Bescheides, sondern dessen nicht rechtwirksame Erlassung (Zustellung) feststellen, ist wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180487.X01Im RIS seit
17.12.1992