RS Vwgh 1992/12/17 92/18/0487

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Veröffentlicht am 17.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949 §11 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §70;

Rechtssatz

Ein Antrag gem § 11 Abs 1 AHG, der darauf gerichtet ist, der VwGH möge nicht die Rechtswidrigkeit eines Bescheides, sondern dessen nicht rechtwirksame Erlassung (Zustellung) feststellen, ist wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180487.X01

Im RIS seit

17.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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