RS Vwgh 1992/12/18 89/17/0173

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Veröffentlicht am 18.12.1992
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §15;
GmbHG §20;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/15/0123 E 18. November 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern vertritt der VwGH zur Frage der Haftung in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß bei Vorliegen einer Geschäftsverteilung die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit denjenigen Geschäftsführer trifft, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Dieser haftet jedoch selbst, wenn er eigene Pflichten dadurch grob verletzt, daß er es unterläßt, Abhilfe gegen Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten Bestellten zu schaffen. In einem solchen Fall könnte ihn nur entschuldigen, daß ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten aus triftigen Gründen unmöglich gewesen wäre (Hinweis E 26.1.1982, 81/14/0083, 0169,

E 24.6.1982, 81/15/0100 und E 28.5.1986, 84/13/0246, VwSlg 6123 F/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170173.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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