RS Vwgh 1992/12/18 89/17/0193

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Veröffentlicht am 18.12.1992
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L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs2;
BAO §289 Abs2;
LAO OÖ 1984 §145 Abs3;
LAO OÖ 1984 §211 Abs2;

Rechtssatz

Abgesehen davon, daß § 145 Abs 3 OÖ LAO die Anführung der Gesetzesstellen, auf die sich die Entscheidung stützt, im Spruch nicht vorschreibt, ist ein der Abgabenbehörde erster Instanz unterlaufener Fehler gemäß § 211 Abs 2 OÖ LAO durch Anführung der zutreffenden Verordnungstelle im Spruch des Berufungsbescheides saniert (Hinweis E 9.7.1965, 1332/63).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170193.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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