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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §198 Abs2;Rechtssatz
Abgesehen davon, daß § 145 Abs 3 OÖ LAO die Anführung der Gesetzesstellen, auf die sich die Entscheidung stützt, im Spruch nicht vorschreibt, ist ein der Abgabenbehörde erster Instanz unterlaufener Fehler gemäß § 211 Abs 2 OÖ LAO durch Anführung der zutreffenden Verordnungstelle im Spruch des Berufungsbescheides saniert (Hinweis E 9.7.1965, 1332/63).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170193.X01Im RIS seit
11.07.2001