RS Vwgh 1992/12/18 89/17/0193

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Veröffentlicht am 18.12.1992
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L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs1;
LAO OÖ 1984 §211 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/30 89/17/0067 1 (hier: Verfahren nach der OÖ LAO).

Stammrechtssatz

"Sache" im Sinne des § 208 Abs 1 Slbg LAO (ebenso wie im Sinne des § 289 Abs 1 BAO) ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen. Sie darf beispielsweise nicht erstmals eine Abgabe überhaupt oder eine andere Abgabe als die von den Abgabenbehörden erster Instanz festgesetzte Abgabe vorschreiben, eine Partei erstmals in eine Schuldnerposition verweisen etc (Hinweis B 23.5.1991, 88/17/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170193.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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