RS Vwgh 1992/12/18 89/17/0267

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Veröffentlicht am 18.12.1992
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L37049 Ankündigungsabgabe Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §297;
AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §2 Abs2;

Rechtssatz

Die Wortfolge "auf Privatliegenschaften" in § 2 Abs 2 Wr AnkündigungsabgabeG kann nicht mit "OBERHALB VON Privatliegenschaften" gleichgesetzt werden. Das Gesetz fordert erkennbar eine gewisse ahebeziehung zwischen der Ankündigung und einer BESTIMMTEN Privatliegenschaft, etwa im Fall der Aufstellung einer Reklametafel oder ähnlichem. An einer solchen Nahebeziehung fehlt es jedoch bei einem Reklameflug wie im vorliegenden Fall, der sich (möglicherweise) über eine unbestimmte Anzahl von Privatliegenschaften erstreckte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß nach § 297 ABGB

der über dem Grundstück befindliche Luftraum dessen Zugehör darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170267.X01

Im RIS seit

18.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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