RS Vwgh 1992/12/21 89/13/0135

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §33 Abs4;
EStG 1972 §57 Abs2;

Rechtssatz

Die Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe bewirkt eine auf Dauer angelegte getrennte Lebensführung. Der mögliche Wille der Ehegatten zu einem gemeinsamen Leben kann daher erst nach Entlassung aus der Strafhaft zum Tragen kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989130135.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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