RS Vwgh 1992/12/21 89/13/0135

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

EStG 1972 §33 Abs4;
EStG 1972 §57 Abs2;
PG 1965 §50 Abs1;
PG 1965 §51 Abs1;
PG 1965 §52 Abs2;
PG 1965 §60 Abs1;

Rechtssatz

Da der Gesetzgeber den Ehegatten eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der eine im PG näher umschriebene Freiheitsstrafe verbüßt, für die Haftdauer als Hinterbliebenen (Hinweis § 52 Abs 2 PG) behandelt, sind die aus diesem Titel geleisteten Unterhaltsbeiträge als "Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen Ehegatten" iSd § 33 Abs 4 bzw § 57 Abs 2 EStG 1972 anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989130135.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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