RS Vwgh 1992/12/21 89/16/0056

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Index

22/03 Außerstreitverfahren
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

AußStrG §170;
BewG 1955 §10 Abs1;
BewG 1955 §10 Abs2;
BewG 1955 §19;
ErbStG §19 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/21 89/16/0055 2

Stammrechtssatz

Da in der Regel bei einem Erbteilungsübereinkommen keiner der Miterben einem anderen Miterben etwas unentgeltlich überläßt, werden bei der Aufteilung nicht die Einheitswerte, sondern die - üblicherweise bedeutend höheren - Verkehrswerte von Liegenschaften zum Ansatz gebracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989160056.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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