RS Vwgh 1992/12/21 91/13/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1992
beobachten
merken

Index

20/02 Familienrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
61/01 Familienlastenausgleich
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15;
AuslBG §3;
BAO §115;
BAO §119 Abs1;
BAO §276 Abs1;
EheG §42;
EheG §46;
FamLAG 1967 §3 Abs1;

Rechtssatz

Wird ein Befreiungsschein infolge Ehescheidung ungültig, fällt dadurch eine der Voraussetzungen, an die der Anspruch auf Familienbeihilfe von Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nämlich, daß die Beschäftigung nicht gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt, weg. Erst nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist der ausländische Arbeitnehmer wieder zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt. Ist dem Anspruchswerber aufgrund einer abweisenden Berufungsvorentscheidung bekannt, daß die Abgabenbehörde davon ausgeht, er sei nach Ungültigwerden des Befreiungsscheines ohne entsprechende Bewilligung beschäftigt gewesen, liegt es an ihm, substantiiert Gegenteiliges vorzubringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130256.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten