RS Vwgh 1992/12/21 92/03/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/03/0245

Rechtssatz

Aufgrund der Bestimmung des § 34 Abs 2 VwGG ist auch ein gegen § 28 Abs 1 Z 1 leg cit verstoßender Mangel, wenn also die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht korrekt angeführt ist, verbesserungsfähig.

Schlagworte

Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030237.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten