RS Vwgh 1992/12/21 91/10/0127

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
NatSchG Slbg 1977 §44 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die Aufhebung der Befristung der in einem rechtskräftigen Bescheid ausgesprochenen Bewilligung (hier naturschutzrechtliche Zustimmung zum Torfabbau nach dem Slbg NatSchG 1977) erfährt dieser Bescheid eine Änderung seines Inhalts. Die Erlassung des Fristaufhebungsbescheides stellt daher (auch) die Erlassung eines Bescheides nach dem Slbg NatSchG 1977 dar; auf diesen Bescheid trafen daher die Voraussetzungen des § 44 Abs 3 leg cit zu. Durch die zulässige Berufung des Naturschutzbeauftragten wurden die Rechtskraft des Fristaufhebungsbescheides und deren Wirkungen hinausgeschoben, sodaß die durch diesen Bescheid ausgesprochenen Rechtswirkungen nicht eintraten. Dies bewirkte, daß die durch die Aufhebung der Befristung von der Beh erster Instanz beabsichtigte Rechtsgestaltung, nämlich die Zuerkennung des Rechtes auf unbefristeten Torfabbau, nicht eintrat. Hatte der Bewilligungsinhaber aber von vornherein auf Grund des § 68 Abs 7 AVG keinen Anspruch auf eine Aufhebung der Befristung des Torfabbaues und erwuchs ihm ein solches Recht auf Grund der zulässigen Berufung des Naturschutzbeauftragten auch noch nicht aus dem Fristenaufhebungsbescheid, dann wurde er durch die Behebung dieses Bescheides auch nicht in seinen Rechten verletzt.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung KassationVerwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100127.X02

Im RIS seit

24.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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