RS Vwgh 1992/12/21 91/03/0309

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;

Rechtssatz

Eine Anfrage des diensthabenden Beamten, ob ein zur Verwendung geeigneter Alkomat im Wachzimmer vorhanden ist, erlaubt nicht den Schluß auf die Funktionsuntüchtigkeit des sodann verwendeten Gerätes.

Schlagworte

Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030309.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten