RS Vwgh 1992/12/22 92/04/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1973 §360 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §366 Abs1 idF 1988/399;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der Anordnung des § 360 Abs 1 GewO 1973 "wenn in einem Strafverfahren das Vorliegen einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung ... festgestellt worden ist ..." ist zu schließen, daß wegen einer derartigen, auf den jeweiligen Beschuldigten eines Strafverfahrens bezogenen Feststellung einer nach den Z 1 bis 4 des § 366 Abs 1 GewO 1973 inkriminierten Handlungsweise eine im Anschluß an dieses Strafverfahren allenfalls ins Auge zu fassenden Maßnahme nach § 360 Abs 1 erster Satz erster Fall GewO 1973 bei Zutreffen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen auch nur an diesen gerichtet werden kann (Hinweis E 28.1.1983, 82/04/0139).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040198.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten