RS Vwgh 1992/12/22 92/04/0198

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Veröffentlicht am 22.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §360 Abs1 idF 1988/399;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides ist jedenfalls dann gegeben, wenn die von der Anordnung gemäß § 360 Abs 1 erster Satz GewO 1973 betroffene Person nicht mit der identisch ist, auf deren Handlungsweise sich das von der Behörde ins Auge gefaßte Straferkenntnis bezog.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040198.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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