RS Vwgh 1992/12/22 91/04/0199

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Veröffentlicht am 22.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z3 idF 1988/399;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 muß, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatbestände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorliegende Betriebsanlage die im § 74 Abs 2 GewO 1973 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet und daher genehmigungspflichtig ist (Hinweis E 25.6.1991, 90/04/0216).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040199.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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