RS Vwgh 1992/12/22 91/04/0262

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Veröffentlicht am 22.12.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0047 E 14. November 1989 VwSlg 13064 A/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Entsprechend der Anordnung des § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO hat die Gewerbebehörde in Ansehung der konkreten vom Antrag erfassten Betriebsanlage, und zwar bezogen auf den in Betracht kommenden Standort, zu prüfen, ob sich aus einer Rechtsvorschrift ein Verbot des Errichtens oder Betreibens dieser Anlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag ergibt. Derartige "Rechtsvorschriften", die genereller oder individueller Art (Bescheide) sein können, sind daher von der Verwaltungsbehörde nicht zu vollziehen, sondern von ihr im Sachverhaltsbereich zu berücksichtigen; es handelt sich hiebei daher auch nicht um die Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040262.X01

Im RIS seit

22.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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