RS Vwgh 1993/1/12 92/11/0214

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/02/0027 4

Stammrechtssatz

Die Beweiswürdigung der belBeh unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur insoweit, als die belBeh den Sachverhalt vollständig ermittelt hat und die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen schlüssig sind, nicht aber auch ob sie richtig in dem Sinne sind, daß eine den Bf belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110214.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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