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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MLG 1968 §5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/01 90/11/0199 4Stammrechtssatz
§ 5 MLG begründet, anders als sein § 6, keinen Rechtsanspruch der durch die Anforderung betroffenen Personen auf Leistungsfreiheit. Bei der hier vorgesehenen Interessenabwägung steht die Wahrung militärischer Rücksichten, sohin die Zweckmäßigkeit der getroffenen Anordnung, im Vordergrund. Durch das Unterbleiben von Ermittlungen, ob ein anderer, nicht beruflichen Zwecken dienender Leistungsgegenstand angefordert werden kann, wird die betroffene Person daher in ihren Rechten nicht verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110279.X01Im RIS seit
26.04.2001