RS Vwgh 1993/1/12 92/11/0279

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

MLG 1968 §5;
MLG 1968 §6;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/01 90/11/0199 4

Stammrechtssatz

§ 5 MLG begründet, anders als sein § 6, keinen Rechtsanspruch der durch die Anforderung betroffenen Personen auf Leistungsfreiheit. Bei der hier vorgesehenen Interessenabwägung steht die Wahrung militärischer Rücksichten, sohin die Zweckmäßigkeit der getroffenen Anordnung, im Vordergrund. Durch das Unterbleiben von Ermittlungen, ob ein anderer, nicht beruflichen Zwecken dienender Leistungsgegenstand angefordert werden kann, wird die betroffene Person daher in ihren Rechten nicht verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110279.X01

Im RIS seit

26.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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