RS Vwgh 1993/1/12 89/14/0216

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §19 Abs2;
EStG 1972 §26 Abs1 Z7;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1972 §4 Abs5;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anerkennung von Aufwendungen ohne Nachweis ihrer Höhe iSd § 4 Abs 5 EStG 1972 ist, daß tatsächlich im jeweiligen Veranlagungszeitraum Ausgaben anläßlich betrieblich veranlaßter Reisen für Verpflegung und Unterkunft getätigt werden. Nur beim Betriebsvermögensvergleich versteht man unter Aufwendungen auch solche, die erst künftig zu Ausgaben führen werden. Beim Einnahmen-Ausgabenrechner jedoch, bei dem - von einigen Ausnahmen abgesehen - nur die reine "Geldbewegung" erfolgswirksam ist, gilt § 19 Abs 2 EStG 1972 uneingeschränkt auch hinsichtlich der Verpflegskosten und Unterkunftskosten. Mangels jeglicher Ausgaben in einem Streitzeitraum handelt die Abgabenbehörde nicht rechtswidrig, wenn sie keine pauschalen Tagesgelder und Nächtigungsgelder zum Abzug zuläßt (Hinweis E 11.6.1991, 90/14/0182).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140216.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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