RS Vwgh 1993/1/12 92/08/0233

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1494;
AlVG 1977 §33 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ist davon auszugehen, daß die Dreijahresfrist des § 33 Abs 5 AlVG bereits abgelaufen ist und daher entsprechend dieser Bestimmung keine Notstandshilfe mehr gewährt werden konnte, so ist der Bf auch dadurch, daß sein Sachwalter dem erstinstanzlichen Verfahren nicht zugezogen wurde, in keinem Recht verletzt. Selbst wenn § 1494 ABGB auf die Frist des § 33 Abs 5 AlVG anzuwenden sein sollte, ergäbe sich für den Bf angesichts des Umstandes, daß für ihn auch im relevanten Zeitraum ein gesetzlicher Vertreter bestellt war, nichts anderes, weil nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1494 ABGB die Hemmung der Ersitzung und Verjährung nur dann Platz greift, wenn die danach schutzwürdigen Personen keinen (im konkreten Fall vertretungsbefugten) gesetzlichen Vertreter haben, nicht aber schon dann, wenn der gesetzliche Vertreter vom Beginn bzw Lauf einer solchen Frist keine Kenntnis hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080233.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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