RS Vwgh 1993/1/12 92/14/0190

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Besprechung in AnwBl 5/1993, S 369-370; Weitere Geschäftszahlen: 92/14/0191 - 92/14/0207

Rechtssatz

Ausführungen betreffend den Antrag einer Finanzlandesdirektion auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages nach § 36 Abs 2 VwGG. Die Finanzlandesdirektion - erlaßmäßig verpflichtet, jeglichen Schriftverkehr mit den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Bundesminister für Finanzen abzuwickeln - hat einen Antrag gemäß § 36 Abs 2 VwGG im Wege über den Bundesminister für Finanzen an den VwGH gestellt, der neun Tage vor Ablauf einer bereits vom VwGH gesetzten Frist beim Bundesminister für Finanzen einlangte; dieser Antrag wurde jedoch vom Bundesminister für Finanzen nicht fristgerecht an den VwGH weitergeleitet. In dieser Fristversäumung liegt ein aus der Sicht der Finanzlandesdirektion unvorhergesehenes und auch unabwendbares Ereignis vor, wobei ihr ein Verschulden an der Versäumung nicht zur Last zu legen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140190.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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