RS Vwgh 1993/1/12 92/14/0177

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

BAO §299 Abs1 lita;
B-VG Art18 Abs2;
GewStG §15 Abs1;
HKG 1946 §57;
HKG 1946 §57e Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Festsetzung der Kammerumlage durch die Kammer ist eine Rechtsverordnung. Ihre Behauptung als gesetzwidrig in der Berufung gegen die Zuschlagsfestsetzung bei Vorschreibung der Gewerbesteuer ist keine Bestreitung der Kammerumlagepflicht dem Grunde nach iSd § 57e Abs 2 HKG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140177.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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