RS Vwgh 1993/1/12 91/14/0157

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs1;

Rechtssatz

§ 38 Abs 1 EStG 1972 stellt weder darauf ab, ob oder wann "höhere" Einkünfte zufließen, noch darauf, ob oder wie lange trotz Erlöschens des Patentschutzes eine mißbräuchliche Nutzung der (nicht mehr geschützten) Erfindung "de facto" ausgeschlossen werden kann. Es ist daher in diesem Zusammenhang auch nicht von steuerlicher Relevanz, wenn dem Abgabepflichtigen erstmalig und ausschließlich im Streitjahr "höhere" Einkünfte aus der Verwertung seiner (nicht mehr gechützten) Erfindung zugeflossen sind, noch daß nach Erlöschen des "Patentes" infolge Nichtzahlung der Patentgebühr der Patentschutz "de facto" für einen gewissen Zeitraum weiterhin aufrecht sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991140157.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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