RS Vwgh 1993/1/12 88/14/0077

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;
BAO §200 Abs2;
BAO §288 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/14/0078 88/14/0079

Rechtssatz

Zwischen Spruch und Begründung einer abgabenbehördlichen Berufungsentscheidung besteht regelmäßig ein derart enger Zusammenhang, daß der Inhalt des Spruches unter Einbeziehung des Begründungsteiles zu erschließen ist. Ihre Grenze findet eine solche über den FORMALEN Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung jedoch nur dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät. Ein solcher Widerspruch liegt vor, wenn der Spruch eine ENDGÜLTIGE Abgabenfestsetzung bzw Feststellung von Einkünften zum Ausdruck bringt, der Begründungsteil jedoch von einer vorläufigen Bescheiderlassung spricht. Dieser Widerspruch belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, Seite 575).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1988140077.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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