RS Vwgh 1993/1/13 91/12/0194

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Veröffentlicht am 13.01.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §34 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Importbewilligungspflicht des § 34 Abs 1 AWG 1990. Weder können diese Importbewilligungspflicht noch die übrigen, für Altstoffe ohnehin beschränkten Regelungen des AWG 1990 als "unverhältnismäßig" gewertet werden. Im Gegenteil erscheint auch die Importbewilligungspflicht als ein geeignetes Mittel zur Verwirklichung der im § 1 AWG 1990 enthaltenen Zielvorstellungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991120194.X07

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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