RS Vwgh 1993/1/13 92/12/0292

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Veröffentlicht am 13.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §39 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0260 E 23. Oktober 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Dienstzuteilung stellt einen Dienstauftrag dar, der nicht mit Bescheid zu verfügen ist; solcherart besteht auch keine Verpflichtung zur Begründung eines solchen Dienstauftrages. Bei der Dienstzuteilung bedarf es der Erlassung eines Bescheides nur dann, wenn Streit darüber entsteht, ob die Befolgung des Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Beamten gehört hat (Hinweis E 23.10.1975, 1321/75, VwSlg 8906 A/1975).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter WeisungenAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120292.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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