RS Vwgh 1993/1/13 91/12/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1993
beobachten
merken

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
BDG 1979 §56 Abs2;
DO Wr 1966 §23 Abs2;

Rechtssatz

In § 23 Abs 2 dritter Fall Wr DO wird nur von der OBJEKTIVEN Möglichkeit der Untergrabung der Achtung und des Vertrauens ausgegangen, und - einschränkend - diese zur dienstlichen Stellung des Beamten in Bezug gesetzt. Die Untersagung der von einem Marktoberaufseher gewünschten Nebenbeschäftigung als Aushilfskraft im Süßwarenhandel am Christkindlmarkt ist daher ohne Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens nur dann zulässig, wenn sich bereits aus der unbestrittenen Art der Dienstverwendung einerseits und der Nebenbeschäftigung andererseits ergibt, daß eine solche Beschäftigung dem von der dienstlichen Tätigkeit des Beamten berührten Personenkreis Anlaß geben könnte, an der Objektivität der Amtsführung Zweifel zu hegen (Hinweis E 9.1.1981, 79/12/3127; hier hätte sich die Behörde mit der Frage einer Überschneidung der zeitlich begrenzten Nebenbeschäftigung mit dem dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten auseinandersetzen müssen).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991120124.X02

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten