RS Vwgh 1993/1/13 91/12/0124

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Veröffentlicht am 13.01.1993
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56 Abs2;
DO Wr 1966 §23;

Rechtssatz

Eine bloß abstrakt-denkmögliche Vermutung der Befangenheit vermag die Untersagung einer Nebenbeschäftigung nicht zu rechtfertigen; sie muß vielmehr stichhältig und auf den Erfahrungen des täglichen Lebens aufbauend begründet werden. Zwar ist für die Untersagung der Nebenbeschäftigung nicht notwendig, daß eine Befangenheit auch tatsächlich hervorgerufen wird, die Gefahr einer Befangenheit des Beamten muß jedoch hinlänglich konkret sein. Dies wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn die Nebenbeschäftigung unmittelbar im dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten ausgeübt werden soll, damit also bereits eine Interessenkollision indiziert ist (Hinweis E 2.7.1977, 317/1977; im vorliegenden Fall beantragt ein Marktoberaufseher die Zulassung seiner Nebenbeschäftigung als Aushilfskraft bei einem Süßwarenkleinhandel auf dem Christkindlmarkt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991120124.X01

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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