RS Vwgh 1993/1/14 92/18/0408

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §64 Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §5 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/20 91/19/0310 1

Stammrechtssatz

Mit der erfolgten Abschiebung des Fremden aus dem Bundesgebiet ist der Zweck des Schubhaftbescheides verwirklicht. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Fremden kann daher nach dessen Abschiebung weder durch den Schubhaftbescheid selbst noch durch einen Auftrag zum sofortigen Verlassen des Bundesgebietes noch durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen die entsprechenden erstinstanzlichen Bescheide mehr gegeben sein

(Hinweis B 13.7.1990, 90/19/0308).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180408.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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