RS Vwgh 1993/1/14 92/09/0286

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §102 Abs2;
BDG 1979 §123;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/25 91/09/0109 6

Stammrechtssatz

Im Falle der Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid (hier: Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979) einer Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) reicht die Vorlage der Beschwerde in zweifacher Ausfertigung aus, sodaß kein Ersatz der Stempelmarken für eine entbehrliche (hier: dritte) Ausfertigung der Beschwerde gebührt.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090286.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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