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L85002 Straßen KärntenNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Die Aufhebung eines Bescheides gem § 68 Abs 2 AVG, mit dem ein Enteignungsantrag abgewiesen wird, kommt nicht in Betracht, weil aus dieser Abweisung dem Enteignungsgegner ein subjektives Recht erwachsen ist (Hinweis E 19.6.1956, 866/55, VwSlg 4101 A/1956). Die Aufhebung eines den Enteignungsgegner belastenden Bescheides, sodaß keine Benachteiligung, sondern eine Begünstigung des Enteignungsgegners eingetreten ist, ist jedoch zulässig, wenn der Enteignungsgegner nicht vorbringt, im Hinblick auf eine hohe Entschädigung durch die Aufhebung der Enteignung benachteiligt zu sein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONZulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050002.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010