RS Vwgh 1993/1/19 93/05/0002

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Veröffentlicht am 19.01.1993
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Index

L85002 Straßen Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
LStG Krnt 1991 §36;
LStG Krnt 1991 §37;
LStG Krnt 1991 §38;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Aufhebung eines Bescheides gem § 68 Abs 2 AVG, mit dem ein Enteignungsantrag abgewiesen wird, kommt nicht in Betracht, weil aus dieser Abweisung dem Enteignungsgegner ein subjektives Recht erwachsen ist (Hinweis E 19.6.1956, 866/55, VwSlg 4101 A/1956). Die Aufhebung eines den Enteignungsgegner belastenden Bescheides, sodaß keine Benachteiligung, sondern eine Begünstigung des Enteignungsgegners eingetreten ist, ist jedoch zulässig, wenn der Enteignungsgegner nicht vorbringt, im Hinblick auf eine hohe Entschädigung durch die Aufhebung der Enteignung benachteiligt zu sein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONZulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050002.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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