RS Vwgh 1993/1/20 92/01/0798

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1993
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §7 Abs1;
SVDolmG 1975 §10 Abs1 Z1;
SVDolmG 1975 §10 Abs2 Z1 lite;
SVDolmG 1975 §2 Abs2 Z2;
ZPO §355;

Rechtssatz

Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen betrifft seine persönlichen Eigenschaften. Bei Ausmittlung des Maßes der Vertrauenswürdigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil die rechtssuchende Bevölkerung auch vom Sachverständigen, dem bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen Verfahren eine sehr bedeutsame Rolle zukommt, erwarten darf, daß nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflchtbewußtsein besteht. Es ist unmaßgeblich, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht (Hinweis E 2.3.1988, 87/01/0214):

Daraus folgt, daß ein Sachverständiger sein Amt so ausüben muß, daß auch der Schein einer Parteilichkeit vermieden wird. (hier vorangegangenes Geschäftsverhältnis mit einer Prozeßpartei).

Schlagworte

Befangenheit von SachverständigenSachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010798.X01

Im RIS seit

05.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten