RS Vwgh 1993/1/20 92/01/0950

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Bestrebungen Rußlands, den rechtsstaatlichen Standard westlicher Demokratien zu erreichen, kann nicht als Umstand erachtet werden, der eine Verfolgung eines Asylwerbers als unwahrscheinlich erscheinen ließe, denn gerade in einer Übergangszeit von einer Staatsform auf die andere kann es nicht von vorneherein als sichergestellt erscheinen, daß der Schutz von Minderheiten (hier: Koreaner, im Zeitpunkt der Einreise Staatsangehöriger der UdSSR) in ausreichendem Maße gewährleistet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010950.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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