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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1;Rechtssatz
Die Bestrebungen Rußlands, den rechtsstaatlichen Standard westlicher Demokratien zu erreichen, kann nicht als Umstand erachtet werden, der eine Verfolgung eines Asylwerbers als unwahrscheinlich erscheinen ließe, denn gerade in einer Übergangszeit von einer Staatsform auf die andere kann es nicht von vorneherein als sichergestellt erscheinen, daß der Schutz von Minderheiten (hier: Koreaner, im Zeitpunkt der Einreise Staatsangehöriger der UdSSR) in ausreichendem Maße gewährleistet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010950.X02Im RIS seit
20.11.2000