TE Vfgh Beschluss 2004/3/18 G23/04

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
TabakG §5 idF BGBl I 74/2002
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer Novelle zum Tabakgesetz betreffend Warnhinweise auf Packungen als offenbar aussichtslos infolge Fehlens der aktuellen Betroffenheit

Spruch

Der in der Rechtssache des W S, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Antrages auf Aufhebung (von Teilen) des BG BGBl. I 74/2003 wird wegen offenbarer Aussichtslosigkeit, abgewiesen. Der in der Rechtssache des W S, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Antrages auf Aufhebung (von Teilen) des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 74 aus 2003, wird wegen offenbarer Aussichtslosigkeit, abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluß vom 15. Dezember 2003 zu G223/03 wurde der Antrag des nunmehrigen Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Am 1. Februar 2004 stellte der Einschreiter neuerlich folgenden Antrag: "Nachdem ich nun Raucher bin, ist der Ablehnungsgrund in obg. Sache wohl nicht mehr vorhanden. Deshalb ersuch ich höflich um Weiterführung meiner beiden gegenständlichen Anträge. Ist dies nicht möglich, stelle ich beide mit demselben Inhalt. Dies aus meiner nunmehrigen Eigenschaft als Raucher. Hinzufügen möchte ich, daß der Staat bei dieser Art von Obsorge für die Bevölkerung das Rauchen im Gesamten zu unterbinden verpflichtet wäre."

2. Der Umstand, daß der Antragsteller nunmehr angibt, Raucher zu sein, ändert an der Aussichtslosigkeit seines Antrages nichts.

3. Da der Einschreiter auch unter diesen Voraussetzungen die Zurückweisung seines Individualantrages infolge Fehlens aktueller Betroffenheit zu gewärtigen hätte, ist der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abzuweisen (§35 Abs1 VfGG iVm §63 Abs1 ZPO). 3. Da der Einschreiter auch unter diesen Voraussetzungen die Zurückweisung seines Individualantrages infolge Fehlens aktueller Betroffenheit zu gewärtigen hätte, ist der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abzuweisen (§35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §63 Abs1 ZPO).

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G23.2004

Dokumentnummer

JFT_09959682_04G00023_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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