TE Vfgh Beschluss 2004/3/18 G23/04

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
TabakG §5 idF BGBl I 74/2002
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer Novelle zum Tabakgesetz betreffend Warnhinweise auf Packungen als offenbar aussichtslos infolge Fehlens der aktuellen Betroffenheit

Spruch

Der in der Rechtssache des W S, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Antrages auf Aufhebung (von Teilen) des BG BGBl. I 74/2003 wird wegen offenbarer Aussichtslosigkeit, abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluß vom 15. Dezember 2003 zu G223/03 wurde der Antrag des nunmehrigen Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Am 1. Februar 2004 stellte der Einschreiter neuerlich folgenden Antrag: "Nachdem ich nun Raucher bin, ist der Ablehnungsgrund in obg. Sache wohl nicht mehr vorhanden. Deshalb ersuch ich höflich um Weiterführung meiner beiden gegenständlichen Anträge. Ist dies nicht möglich, stelle ich beide mit demselben Inhalt. Dies aus meiner nunmehrigen Eigenschaft als Raucher. Hinzufügen möchte ich, daß der Staat bei dieser Art von Obsorge für die Bevölkerung das Rauchen im Gesamten zu unterbinden verpflichtet wäre."

2. Der Umstand, daß der Antragsteller nunmehr angibt, Raucher zu sein, ändert an der Aussichtslosigkeit seines Antrages nichts.

3. Da der Einschreiter auch unter diesen Voraussetzungen die Zurückweisung seines Individualantrages infolge Fehlens aktueller Betroffenheit zu gewärtigen hätte, ist der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abzuweisen (§35 Abs1 VfGG iVm §63 Abs1 ZPO).

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G23.2004

Dokumentnummer

JFT_09959682_04G00023_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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