RS Vwgh 1993/1/20 92/01/0950

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Durch die Nichtzulassung des Sohnes eines Asylwerbers zum Studium und dessen bevorstehende Einberufung zur Armee macht ein Asylwerber - abgesehen davon, daß diese den Sohn betreffenden Umstände nicht geeignet sind, dessen Verfolgung darzutun - keine gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung bzw Gründe für die Furcht vor einer solchen geltend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010950.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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