RS Vwgh 1993/1/20 91/13/0187

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben war nach der im Streitjahr 1982 noch geltenden Fassung des § 4 Abs 3 EStG 1972, daß das Betriebsvermögen am Schluß des einzelnen Wirtschaftsjahres vom Betriebsvermögen am Schluß des

vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Regel nicht wesentlich abweicht. Einmalige oder fallweise Schwankungen waren daher auch dann unerheblich, wenn sie wesentlich waren. Ob wesentliche Schwankungen die Regel bildeten, war durch einen Vergleich mehrerer Jahre festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130187.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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