RS Vwgh 1993/1/20 92/02/0286

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark
L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark

Norm

AWG Stmk 1990 §18 Abs1;
AWG Stmk 1990 §18 Abs4 litb;
AWG Stmk 1990 §2 Abs3 Z1;
AWG Stmk 1990 §2 Abs3 Z2;
AWG Stmk 1990 §20 Abs1;
AWG Stmk 1990 §26;
AWG Stmk 1990 §5 Abs3 litb;
AWG Stmk 1990 §6 Abs3;
GVG Stmk 1983 §3 lita;
GVG Stmk 1983 §6 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/02/0287 92/02/0288 92/02/0289

Rechtssatz

Mangels Bestehens eines entsprechenden Abfallwirtschaftsplanes und somit mangels Bestehens einer Festlegung zur Errichtung einer Mülldeponie auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken kann kein das Interesse an der Verwendung der Grundstücke als Wald überwiegendes öffentliches Interesse an der Verwendung der gegenständlichen Grundstücke als Restedeponien festgestellt werden. Denn solange nicht auf dem im Stmk Abfallwirtschaftsgesetz vorgesehenen Weg die Inanspruchnahme eines Grundstückes zur Errichtung einer Restedeponie in Aussicht genommen wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Heranziehung dieses Grundstückes für einen derartigen Zweck im öffentlichen Interesse gelegen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020286.X01

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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