RS Vwgh 1993/1/20 92/01/0774

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/16 92/01/0600 1

Stammrechtssatz

Für die Asylgewährung kommt es nicht auf die Verfassungsrechtslage in einem Staat an, sondern auf die konkrete Situation des Asylwerbers (Hinweis E 20.5.1992, 92/01/0306). Es kann aber sicherlich die allgemeine Lage im Heimatland des Asylwerbers Rückschlüsse auf seine konkrete Situation zulassen und daher bei der Beurteilung der Frage, ob von ihm das Vorliegen wohlbegründeter Furcht, aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen verfolgt zu werden, glaubhaft gemacht wurde, von Bedeutung sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010774.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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