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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/12/16 92/01/0600 1Stammrechtssatz
Für die Asylgewährung kommt es nicht auf die Verfassungsrechtslage in einem Staat an, sondern auf die konkrete Situation des Asylwerbers (Hinweis E 20.5.1992, 92/01/0306). Es kann aber sicherlich die allgemeine Lage im Heimatland des Asylwerbers Rückschlüsse auf seine konkrete Situation zulassen und daher bei der Beurteilung der Frage, ob von ihm das Vorliegen wohlbegründeter Furcht, aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen verfolgt zu werden, glaubhaft gemacht wurde, von Bedeutung sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010774.X04Im RIS seit
20.11.2000