RS Vwgh 1993/1/20 92/13/0192

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/08/14 89/17/0174 1

Stammrechtssatz

Die Berufung muß einen bestimmten oder bestimmbaren Inhalt haben, wobei sich die Bestimmbarkeit aus der Berufung ergeben muß (Hinweis E 27.2.1990, 89/14/0255).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130192.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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