RS Vwgh 1993/1/20 92/02/0231

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e Abs1;
VStG §51f Abs2;
VStG §51h Abs1;

Rechtssatz

Die Nichtteilnahme des Beschuldigten an der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat kann für sich noch keinen Rechtsnachteil für den Beschuldigten bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020231.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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