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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1;Rechtssatz
In dem Vorbringen des Asylwerbers (ein somalischer Staatsangehöriger), im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland bestehe deshalb für ihn höchste Lebensgefahr, weil das diktatorische Regime bestrebt sein müsse, ihn als Zeugen des (an seinen Eltern) begangenen Verbrechens zu beseitigen, kann selbst bei Zutreffen dieser Vermutungen kein in der FlKonv angeführter Grund für begründete Furcht vor Verfolgung erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010894.X03Im RIS seit
20.11.2000