RS Vwgh 1993/1/20 92/01/0557

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs1;
MeldeG 1991 §15 Abs2;
MeldeG 1991 §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0779

Rechtssatz

Die amtswegige Abmeldung entspricht trotz des Umstandes, daß der Meldepflichtige nach wie vor "Wohnungseigentümer bzw grundbücherlicher Wohnungsberechtigter" ist, und die Absicht hat, in der Wohnung im Falle eines für ihn günstigen Ausganges eines Aufteilungsverfahrens wiederum Unterkunft zu nehmen, dem Gesetz, da es in den Meldepflichten auf das tatsächliche Naheverhältnis - und nicht auf die zivilrechtliche Beziehung - des Meldepflichtigen zur Wohnung bzw Unterkunft ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010557.X05

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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